Der Beschwerdeführer weist zudem – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. November 2016 wurde der Beschwerdeführer insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate, verurteilt. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit.