SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf der fortgesetzten Erpressung wiegt besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht für eine soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, von E.____