Nach Abwägung aller Fakten sei keine ungünstige Prognose zu stellen. Die achtmonatige Untersuchungshaft habe präventiv genügend Wirksamkeit gezeigt. Es sei ihm eine letzte Chance zu geben, sich zu bewähren. 6.5 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).