Die Wiederholungsgefahr sei weiterhin gegeben. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Erpressung um ein anders gelagertes Delikt gehe, es mindestens an zwei gleichartigen Vortaten mangle, dass die Untersuchungshaft von nunmehr acht Monaten eine erhebliche Abschreckung durch Entzug der Familie darstelle, dass bei der Annahme weiterer Delinquenz Zurückhaltung geboten sei und dass die Präventivhaft ein äusserst schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle. Nach Abwägung aller Fakten sei keine ungünstige Prognose zu stellen.