Auch die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen, Raufhandels und Nötigung sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung bzw. der Fortsetzung von Straftaten abhalten lassen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit belassen, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erneut delinquieren würde und dadurch E.________ sowie weitere Personen gefährden könnte. Es sei auf eine ungünstige Rückfallprognose zu schliessen. Die Wiederholungsgefahr sei weiterhin gegeben.