Aktuell werde dem Beschwerdeführer fortgesetzte Erpressung, teilweise unter Gewaltanwendung und unter Einsatz von Schusswaffen, vorgeworfen. Auch die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen, Raufhandels und Nötigung sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung bzw. der Fortsetzung von Straftaten abhalten lassen.