Dieser nimmt seinerseits Bezug auf den Entscheid vom 22. November 2016. In den damaligen Entscheiden wurde unter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dargetan, der Beschwerdeführer sei bei der Beschwerdegegnerin wegen mehrfacher häuslicher Gewalt z.N. seiner Ehefrau aktenkundig. Er sei zudem mehrfach wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft. Auch habe er eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aktuell werde dem Beschwerdeführer fortgesetzte Erpressung, teilweise unter Gewaltanwendung und unter Einsatz von Schusswaffen, vorgeworfen.