Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Ehefrau als willensloses Werkzeug sämtlichen Anweisungen des Beschwerdeführers Folge leistet. Die Besuche können zudem überwacht werden (Art. 235 Abs. 2 StPO) und sie sind zeitlich beschränkt, so dass eine Instruktion, wie sie von der Verteidigung geschildert wird, von vornherein erschwert ist.