Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung weitgehend auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Erpressung vollumfänglich. Es steht somit Aussage gegen Aussage und den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben.