Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Es trifft zwar zu, dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kollusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art.