Auch die bereits erfolgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers schliessen. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Beschwerdeführer G.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären.