7 mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels. Aufgrund des hängigen Verfahrens wegen fortgesetzter Erpressung und seiner Vorstrafen ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die bereits erfolgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers schliessen.