Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, E.________ oder jemand anderes erpresst zu haben. Es ist daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung.