_ fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte.