Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: E.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte. E.________ hielt in seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 fest, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. E.________ fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen.