5.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss. Somit seien die Möglichkeiten, das Hauptverfahren zu beeinflussen, zu diesem Zeitpunkt minim. 5.6 Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 3.7 erwogen, dass nicht nur Kollusionsgefahr zu weiteren Personen bestehe, mit denen der Beschwerdeführer Darlehensverträge abgeschlossen hat und welche dannzumal noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind, sondern auch in Bezug auf E.________, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits parteiöffentlich befragt worden war. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: E._____