der Beschwerdeführer, liesse man ihn nicht in Untersuchungshaft, den Geschädigten persönlich aufsuchen würde, um das gewünschte «Vieraugengespräch» einzufordern und auf ihn einzuwirken, um den Ausgang der noch ausstehenden Ermittlungen sowie das bevorstehende Hauptverfahren zu beeinflussen. Die persönliche Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer sei keine rein theoretische Möglichkeit, sondern – wie seinen Briefen zu entnehmen sei – eine real existierende Gefahr, welche nicht mit dem ins Feld geführten Opferschutz, sondern mit der korrekten Durchführung des Strafverfahrens zu begründen sei. 5.5