Andere Darlehensnehmer seien nicht kollusionsgefährdet, da sie den Beschwerdeführer nicht konkret bzw. strafrechtlich relevant belastet hätten. Der Beschwerdeführer könnte über seine Ehefrau Einfluss nehmen. Die Untersuchungshaft biete somit keine Gewähr, dass die theoretische mögliche Beeinflussung von E.________ vermieden werden könne. Die Untersuchungshaft dürfe auch nicht dazu missbraucht werden, dem Geschädigten definitiven Schutz zukommen zu lassen.