An die mitbeschuldigte Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt worden. Sie könne frei mit ihrem Ehemann kommunizieren. Demnach bestehe keine Kollusionsgefahr mehr zu Mitbeschuldigten und es könne auch nicht mehr auf Beweismittel eingewirkt werden. Die Kollusionsgefahr habe sich auf die theoretische Gefahr reduziert, dass der Beschwerdeführer auf E.________ und seine Familie einwirken könnte, um diese in seinem Sinne zu beeinflussen. Andere Darlehensnehmer seien nicht kollusionsgefährdet, da sie den Beschwerdeführer nicht konkret bzw. strafrechtlich relevant belastet hätten.