Trotzdem sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestrebt sein würden, E.________, seine Familie sowie weitere Personen, z.B. die Darlehensnehmer, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Erpressungen seien typische Fälle, in denen der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder von Zeugen nahe liege. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss und alle wesentlichen Beweismassnahmen seien durchgeführt worden. An die mitbeschuldigte Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt worden.