Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Kollusionsgefahr auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin führte darin aus, das Verfahren sei bereits weit fortgeschritten und wichtige Ermittlungen seien inzwischen getätigt worden. Die zuvor imminente Kollusionsgefahr sei daher in den Hintergrund gerückt. Trotzdem sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestrebt sein würden, E.___