Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das SVG hat die Beschwerdegegnerin erst gar keine Begründung für einen hinreichenden Tatverdacht vorgebracht. In Anbetracht dessen ist fraglich, ob sich ein dringender Tatverdacht oder nur ein gewisser Anfangsverdacht begründen lässt. Wie es sich damit verhält, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________ weiter fortbesteht.