Es trifft zu, dass sich den Aussagen von M.________ und J.________ gewisse Anzeichen dafür entnehmen lassen, dass sie vom Beschwerdeführer betreffend die Rückzahlung der Darlehen unter Druck gesetzt wurden (vgl. auch die Ausführungen hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu allerdings sehr knapp geäussert. Zudem verweist sie betreffend den Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf Dokumente, die der Beschwerdekammer nicht übersetzt vorliegen. Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten.