Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung vom 7. Juli 2017 erklärt, es gehe niemanden etwas an, was er mit seinem Geld mache. Es bestehe somit auch der Verdacht auf Pfändungsbetrug. Am 7. Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin zudem zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen im Kanton Solothurn, verfügt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik, auch M.________ und J.________ genötigt zu haben.