Ob der Beschwerdeführer auch Gewalt angewandt habe, um seiner (nicht bestehenden) Forderung Nachdruck zu verleihen oder ob er lediglich Nachteile angedroht habe, falls die Forderung nicht zurückbezahlt werde, bilde Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers gehe weiter hervor, dass er überschuldet sei und teilweise während laufenden, teilweise bereits nach Abschluss von Betreibungsverfahren ein Haus in N.________(Land) erworben habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung vom 7. Juli 2017 erklärt, es gehe niemanden etwas an, was er mit seinem Geld mache.