4 des Darlehens so ausgestaltet, dass dieser gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch diese Personen genötigt habe. Ob der Beschwerdeführer auch Gewalt angewandt habe, um seiner (nicht bestehenden) Forderung Nachdruck zu verleihen oder ob er lediglich Nachteile angedroht habe, falls die Forderung nicht zurückbezahlt werde, bilde Gegenstand der laufenden Ermittlungen.