Die zwischenzeitlich erfolgte weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 ergab ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, als Antwort «Nächste Frage…» zu geben. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer bereits vorgenommene Würdigung des dringenden Tatverdachts zurückzukommen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellt in diesem Punkt den dringenden Tatverdacht auch nicht mehr ernsthaft in Frage (vgl. S. 3 der Beschwerde). Der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin gegeben.