hat etwa ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, wobei er aber nicht darüber sprechen wollte. K.________ erwähnte, dass der Beschwerdeführer einen «schlechten Namen» habe, da er sich mit «schlechten Sachen» beschäftige. Konkret konnte oder wollte er aber nichts sagen. Mittels der Einvernahmen dieser weiteren Personen liegen keine neuen Beweismittel oder Indizien vor, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Die zwischenzeitlich erfolgte weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 ergab ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise.