Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 nicht zu entkräften vermocht resp. nicht glaubhaft dartun können, dass er E.________ mehrmals Geld ausgeliehen habe. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Aussagen von I.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig ausgefallen seien und daher mittels ihrer Aussagen der dringende Tatverdacht nicht habe entkräftet werden können. E.________ wurde am 26. April 2017 erneut parteiöffentlich polizeilich befragt. Dabei blieb er bei seinen bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen.