Zudem hatte sich der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Nicht nur die Aussagen von G.________ (Vater des Geschädigten) stützten die Angaben von E.________, sondern auch die Aussagen des als beschuldigte Person einvernommenen H.________. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 nicht zu entkräften vermocht resp. nicht glaubhaft dartun können, dass er E.________ mehrmals Geld ausgeliehen habe.