3 und mit Einzelheiten geschildert habe, wie er vom Beschwerdeführer seit 2014 mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole) dazu genötigt worden sei, ihm hohe Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die bei den Akten liegenden Quittungen gestützt. Zudem hatte sich der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet.