3. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (inkl. angeordnete Fortführung der Untersuchungshaft) sowie die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete einmonatige Sperrfrist. Die Beschwerdegegnerin hat den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht angefochten. Ihre Anträge um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie um nochmalige Ansetzung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO (vgl. Anträge Ziff. 2 und 3 der Stellungnahme) können deshalb von der Beschwerdekammer nicht geprüft werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).