2 schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Fortführung der Untersuchungshaft sowie die Anordnung einer Sperrfrist für die Zulassung neuer Haftentlassungsgesuche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.