Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 21. Juli 2017 Staatsanwältin D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 26. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die bis am 18. August 2017 angeordnete Untersuchungshaft sei um zwei Monate, d.h. bis am 18. Oktober 2017, zu verlängern. Es sei zudem eine Frist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juli 2017 auf eine Stellungnahme.