Innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum 12. August 2017, könne der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch stellen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: «Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu E.________ und dessen Familienangehörigen aufzunehmen.» Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 21. Juli 2017 Staatsanwältin D.__