Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Es wurde bestimmt, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wurde zurzeit abgewiesen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung eine Frist von einem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben. Innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum 12. August 2017, könne der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch stellen.