Am 29. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung unter Anordnung einer Ersatzmassnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte ihrerseits am 3. Juli 2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie die Ansetzung einer Frist von einem Monat, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab.