1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer am 23. März 2017 bestätigt (BK 17 95). Am 23. Mai 2017 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017, verlängert. Am 29. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung unter Anordnung einer Ersatzmassnahme.