faktisch das Verfahren eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist die geleistete Sicherheit von CHF 800.00 zurückzuerstatten. 5.2 Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).