Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung von einer Beschädigung des Sofas sprach, handelte es sich hierbei offensichtlich um einen Verschrieb. Bei der Zusammenfassung der Anzeigen hatte die Staatsanwaltschaft noch von einer Beschädigung des Bodens unter der Polstergruppe gesprochen. Auch dieser Verschrieb ändert indes nichts daran, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Sachbeschädigung vorliegen. 4.6 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten somit zu Recht nicht an die Hand genommen resp. faktisch das Verfahren eingestellt.