9 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin betreffend den Beschuldigten 5 in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer relativiert, dass sie diesen nicht explizit wegen Sachbeschädigung angezeigt habe (vgl. Replik vom 16. September 2017). Auch insoweit liegen folglich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit vor. Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung von einer Beschädigung des Sofas sprach, handelte es sich hierbei offensichtlich um einen Verschrieb.