_, regelmässiger Besucher; Zulassung der elektronischen Beweisstücke, wie PC) von vornherein nicht geeignet, Anhaltspunkte für die Strafbarkeit der Beschuldigten zu begründen. Die Geräusche, welche die Beschwerdeführerin hört, sind offensichtlich nicht strafrechtlich relevant. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter in pauschaler Weise, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine von der Kantonspolizei verzerrte Darstellung der Sachverhalte enthalte. Sie begründet indes nicht, inwiefern der Sachverhalt verzerrt dargestellt worden sein soll.