Gleichermassen begründet auch ein Duschen der Nachbarschaft sowie Parfümieren des Lifts kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Was die Spraygeräusche anbelangt, ergibt sich den Aufzeichnungen nicht, dass diese von unten her kommen. Zu den eingereichten Lärmprotokollen, aus welchen nicht hervorgeht, wo die Messungen stattfanden, ist festzuhalten, dass es sich bei den Messwerten um normalen Nachbarschaftslärm handelt. Die Messwerte waren nur sehr kurze Zeit während weniger Sekunden etwas höher. Damit ist von vornherein nicht der Alltagslärm überstiegen, welcher jedermann hinnehmen muss.