Hierbei handelt es sich aber offensichtlich nicht um übermässigen Lärm, wie sich aus dem Vergleich der aufgezeichneten Geräusche mit dem Flüstern der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls auf den Tonaufnahmen ist, ergibt. Ein behaupteter lauter sexueller Verkehr lässt sich den Aufnahmen nicht entnehmen. Das behauptete sexuelle Verhalten der Beschuldigten hätte zudem von vornherein keine strafrechtliche Relevanz, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Gleichermassen begründet auch ein Duschen der Nachbarschaft sowie Parfümieren des Lifts kein strafrechtlich relevantes Verhalten.