Sie wisse nicht, ob die Frau ein gefährliches Verhalten für ihre Familie oder sich selber zeigen könnte. Das Strafverfahren gegen die damalige Mieterin desselben Hauses, C.________, wurde nicht an die Hand genommen, weil in der fraglichen Gefährdungsmeldung einerseits keine ehrverletzenden Äusserungen zu entnehmen waren, und andererseits die Vermutung psychischer Probleme der Strafanzeigerin nicht mit einem Angriff auf deren persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden war, d.h. die sittliche Ehre durch die Ausführungen in der Gefährdungsmeldung nicht angegriffen war. Infolgedessen kann E.________