Im Zuge der Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass C.________ in der an die KESB gerichteten Gefährdungsmeldung lediglich ihre damalige Wohnsituation seit dem Einzug der Strafanzeigerin beschrieben hatte. Sie führte in der fraglichen Gefährdungsmeldung sinngemäss und zusammengefasst aus, dass sie von der Hausverwaltung zweimal einen Brief erhalten habe, weil sich die Strafanzeigerin bei der Hausverwaltung beschwert hatte.