Bezüglich des gegenüber C.________ erhobenen Vorwurfs der Verleumdung im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung ist darauf hinzuweisen, dass die Strafanzeigerin diesen Vorwurf bereits im Februar 2016 erhoben hatte und damals das Strafverfahren nicht an die Hand genommen wurde (BJS 16 4993; vgl. dazu weiter unten). Es handelt sich infolgedessen um einen bereits abgeurteilten Sachverhalt. Bezüglich des gegenüber E.________ erhobenen Vorwurfs der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass auch hier davon ausgegangen werden darf und muss, dass er sich nichts zu Schulde hat kom-