heute noch an der im April 2016 von Dr. med. M.________ diagnostizierten andauernden wahnhaften Störung, die sich auf den Bereich «Beeinträchtigung durch die Nachbarschaft» beschränkt, leidet. Es bestehen vorliegend überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die Mieter der Wohnung, A.________ und B.________, die Strafanzeigerin in irgendeiner Art und Weise mit «Gerüchen» belästigen würden. Auch bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, dass sie alleine und gemeinsam mit den ehemaligen Mietern ihrer Wohnung, C.________ und D.________, ein ausschweifendes Sexualleben führen und dadurch die Strafanzeigerin in ihrer Rühe stören würden.