fest, dass die Strafanzeigerin an einer mittelschweren bis schweren anhaltenden wahnhaften Störung leidet (ICD-10 F22.00), wobei sich die Fehlbeurteilung der Realität auf den Bereich «Beeinträchtigung durch die Nachbarschaft» beschränke. Sie kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Strafanzeigerin aufgrund ihrer Krankheit bezüglich des ihr vorgeworfenen Sachverhalts (Verleumdung) im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Die Strafanzeigerin wurde damals freigesprochen. Eine Massnahme wurde nicht angeordnet. Aufgrund der gegenüber den Beschuldigten – alles Nachbarn und ehemalige Nachbarn der Strafanzeigerin – erhobenen Vorwürfe muss davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeigerin auch