Aufgrund der Ermittlungshandlungen der Polizei konnte schliesslich der Verdacht, der die Strafanzeigerin gegenüber den Beschuldigten gehegt hatte, nicht erhärtet werden, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde (BJS 14 2495). Es musste angenommen werden, dass sich die angezeigten Sachverhalte nicht so ereignet haben können, wie sie von der Strafanzeigerin geltend gemacht wurden, und sie möglicherweise infolge Vereinsamung unter Verfolgungswahn litt und sich die Attacken bloss eingebildet hatte. Diese Vermutung liess sich zwischenzeitlich bestätigen.